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Eingetragene Satzung

Deutscher Sport-Club Wanne-Eickel Schießsport e.V.
- Satzung -

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Deutscher Sport-Club Wanne-Eickel Schießsport".  Der Verein ist Zweigverein des DSC Wanne-Eickel e.V. (Hauptverein).

2. Der Sitz des Vereins ist Herne.

3. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Herne-Wanne eingetragen und führt danach den Zusatz "e.V." .

4. Dem Verein gehören die Mitglieder der bisherigen Sportabteilung Schießen des DSC Wanne-Eickel als geborene Mitglieder an.

5. Alle für die bisherige AbteilungSchießen im DSC bestehenden Vereinbarungen mit Dritten gehen auf den Zweigverein über. Sämtliche bisher von der AbteilungSchießen genutzten Sportgeräte und Inventar werden Eigentum des Zweigvereins.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch das Abhalten von Trainings- und Übungsstunden, die Teilnahme am Sport- und Wettkampfbetrieb des Fachverbandes sowie das Angebot der Ausbildung im Sportbereich.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins und erwachsene Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres mit aktivem und passivem Wahlrecht.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muß dem/der Antragsteller/in schriftlich mitgeteilt werden.

4. Die Aufnahme begründet zugleich die Mitgliedschaft im DSC Wanne-Eickel e.V..

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch Austritt des Mitglieds

c) durch Ausschluß aus dem Verein

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich. In besonderen Fällen kann der Vorstand einer vorzeitigen Kündigung oder einer kürzeren Frist zustimmen.

3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:

a) wegen wiederholter Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Mißachtung von Beschlüssen der Vereinsorgane,

b) wegen vereinsschädigenden, ehrenrührigen oder unsportlichen Verhaltens,

c) wegen Nichtzahlung der Beiträge, bzw. ggf. Aufnahmegebühren oder Umlagen trotz Mahnung.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

 

§ 6 Beiträge

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Die Beiträge können viertel-, halb- oder jährlich gezahlt werden. Beiträge und Umlagen als Bringschuld sind im Voraus fällig und müssen jeweils am Anfang des Zahlungszeitraums dem Verein zur Verfügung gestellt werden.

2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. In begründeten Fällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag Beiträge und Umlagen stunden oder teilweise sowie ganz erlassen.

 

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung (§ 9)

b) der Vorstand (§ 10)

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

c) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Kalenderjahr

d) Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes

e) Wahl des Vorstandes /des erweiterten Vorstandes

f) Wahl der Kassenprüfer

g) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

h) Beschlußfassung über die Höhe der Mitgliedbeiträge und Aufnahmegebühren

3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

4. Auf Beschluß des Vorstands oder auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

5. Der/die erste Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Vorsitzenden der/die Stellvertreter/in.

6. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung, die von dem/der 1. Vorsitzenden festgelegt wird.

7. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

8. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

10. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsände­run­gen sind mit 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

11. Abstimmungen sind grundsätzlich durch offene Abstimmung mit Handzeichen vorzunehmen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur dann, wenn mindestens die Hälfte der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

12. Abwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn die Bereitschaft zu der Annahme der Wahl schrift­lich vorliegt.

13. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungs­leiter/in und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muß von der nächsten Versammlung genehmigt werden.

 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem/der

a) 1. Vorsitzende/r

b) 2. Vorsitzende/r

c) Sportwart/in

d) Geschäftsführer/in

e) Kassenwart/in

f ) Frauenwartin

g) Jugendwart/in

h) Waffen- u. Gerätewart/in

2. Diese Auflistung ist nur beispielhaft. Die Mitgliederversammlung kann mehr oder weniger Personen in den Vorstand wählen.

3. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Vorstandes auch mit mehreren Aufgaben verantwortlich betraut werden.

4. Der Vorstand hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters und entspricht dem Vorstand gem. § 26 BGB. Es vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei seiner Mitglieder, worunter eines der/die 1. Vorsitzende oder ein/e stellvertretende/r Vorsitzende sein muß.

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.

6. Der/die erste Vorsitzende beruft und leitet die Versammlungen des Vorstandes. Im Falle der Verhin­derung tritt an die Stelle des/der Vorsitzenden der/die Stellvertreter/in.

7. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens der/die 1. Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Stehen infolge von Rücktritten keine weiteren Mitglieder zur Verfügung, ist der Vorstand bis zur Ergänzungswahl durch die Mitgliederversammlung beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

8. Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlos­sen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.

9. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der von der innerhalb der Sitzung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen.

10. Der Vorstand kann für den Verein und für sich Geschäftsordnungen beschließen

 

§ 11 Erweiterter Vorstand

1. Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem/der

a) Stellvertr. Geschäftsführer/in

b) Stellvertr. Sportwart/in /Gewehr)

c) Stellvertr. Sportwart/in (Pistole)

d) Stellvertr. Sportwart/in (Pistole)

e) Stellvertr. Waffen- u. Gerätewart/in

f) Stellvertr. Frauenwartin

g) Pressewart/in

2. Diese Auflistung ist nur beispielhaft. Die Mitgliederversammlung kann mehr oder weniger Personen in den Erweiterten Vorstand wählen.

3. Der Erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.

4. Der/die erste Vorsitzende beruft und leitet die Versammlung des Erweiterten Vorstandes. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Vorsitzenden der/die Stellvertreter/in.

5. Die Einberufung der Sitzungen des Erweiterten Vorstandes erfolgt schriftlich oder mündlich mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin.

6. Der Erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens der/die 1. Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

7. Die Entscheidungen des Erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.

8. Über die Sitzung des Erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der von der innerhalb der Sitzung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen.

 

§ 12  Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz

 1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

 2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, daß Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entschädigung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig.

 3. Der Vorstand ist ermächtigt zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen.

4. Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss Aufwandspauschalen festsetzen.

5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

 

§ 13 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Wird ein Ehrenvorsitzender ernannt, so hat er Sitz und Stimme im Vorstand. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder werden von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 14 Kassenprüfung

1. Es sind mindestens zwei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre zu wählen. Einmalige Wiederwahl ist möglich.

2. Die Kassenprüfer sind befugt, jederzeit Einsicht in die Kasse, Buchführung und aller sonstigen Bücher und Unterlagen aller Vereinsgremien zu nehmen und Auskünfte über Vermögensverwaltung sowie Rechnungsführung zu verlangen. Sie prüfen die ordnungsgemäße Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben. Sie erstatten hiervon der Mitgliederversammlung Bericht.

 

§ 15 Jugend des Vereins

1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Jugendordung des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel unter Beachtung der jeweiligen Zweckbindung. Alles weitere regelt die Jugendordnung. Diese ist nicht Satzungsbestandteil. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Ver­mögen an die Stadt Herne mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Sportvereinen, deren Gemeinnützigkeit anerkannt ist, verwendet werden darf.

2. Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende oder ein/e Stellvertreter/in bestellt.

 

Diese Satzung wurde am 4.4.2003 im Vereinsregister der Stadt Herne eingetragen

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